DSG § 35. Datenschutzbehörde und Datenschutzrat, BGBl. I Nr. 83/2013, gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018

Artikel 2

2. Hauptstück Organe

5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

§ 35. Datenschutzbehörde und Datenschutzrat

(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

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