Artikel 2
2. Hauptstück Organe
5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
§ 35. Datenschutzkommission und Datenschutzrat
(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
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