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DSG § 35. Datenschutzkommission und Datenschutzrat, BGBl. I Nr. 165/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013

Artikel 2

2. Hauptstück Organe

5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

§ 35. Datenschutzkommission und Datenschutzrat

(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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