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DSG § 31a. Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren, BGBl. I Nr. 133/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013

Artikel 2

2. Hauptstück Organe

4. Abschnitt Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680

§ 31a. Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

(1) Sofern sich eine zulässige Beschwerde nach § 31 Abs. 2 auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzkommission die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den § 22 und 22a vorgehen.

(2) Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde nach § 31 Abs. 2 eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verwendung seiner Daten glaubhaft, so kann die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 6a vorgehen.

(3) Ist in einem Verfahren nach § 31 Abs. 2 die Richtigkeit von Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzkommission auf Antrag des Beschwerdeführers mit Mandatsbescheid anzuordnen.

(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die § 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Gegen diese Entscheidung der Datenschutzkommission kann die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine derartige Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden. Die ersten beiden Sätze gelten in Verfahren nach § 30 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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