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DSG § 30. Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde, BGBl. I Nr. 83/2013, gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018

Artikel 2

2. Hauptstück Organe

3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

§ 30. Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

(1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzbehörde wenden.

(2) Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

(2a) Sofern sich eine zulässige Eingabe nach Abs. 1 oder ein begründeter Verdacht nach Abs. 2 auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzbehörde die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den § 22 und 22a vorgehen.

(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch für jene Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die grundsätzliche Anwendbarkeit der § 26 Abs. 5 und 27 Abs. 5 in Anspruch nimmt.

(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.

(5) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Dazu zählt auch die Verwendung für Zwecke der gerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Einschreiter oder die Datenschutzbehörde nach § 32. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den § 51 oder 52 dieses Bundesgesetzes, einer strafbaren Handlung nach den § 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzbehörde, sofern nicht Maßnahmen nach den § 22 und 22a oder nach Abs. 6a zu treffen sind, Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere

1. Strafanzeige nach § 51 oder 52 erstatten, oder

2. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht gemäß § 32 Abs. 5 erheben, oder

3. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzbehörde entsprochen wird, oder der Datenschutzbehörde mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzbehörde der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(6a) Liegt durch den Betrieb einer Datenanwendung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Wird einer Untersagung nicht sogleich Folge geleistet, ist Strafanzeige nach § 52 Abs. 1 Z 3 zu erstatten. Nach Rechtskraft einer Untersagung nach diesem Absatz ist ein Berichtigungsverfahren nach § 22a Abs. 2 formlos einzustellen. Die Datenanwendung ist im Umfang der Untersagung aus dem Register zu streichen.

(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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