DSG § 29. Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999, gültig von 01.01.2000 bis 24.05.2018

Artikel 2

2. Hauptstück Organe

3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

§ 29. Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

Die durch die §§ 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-76724