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DSG § 28. Vertretung von betroffenen Personen, BGBl. I Nr. 120/2017, gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018

Artikel 2

2. Hauptstück Organe

3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

§ 28. Vertretung von betroffenen Personen

Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den § 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadenersatz gemäß § 29 in Anspruch zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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