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DSG § 28. Widerspruchsrecht, BGBl. I Nr. 132/2015, gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018

Artikel 2

2. Hauptstück Organe

3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

§ 28. Widerspruchsrecht

(1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 132/2015)

(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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