Artikel 2
2. Hauptstück Organe
2. Abschnitt Datenschutzbehörde
§ 23. Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen
(1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
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