Artikel 2
2. Hauptstück Organe
2. Abschnitt Datenschutzbehörde
§ 22a. Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht
(1) Die Datenschutzbehörde kann jederzeit die Erfüllung der Meldepflicht durch einen Auftraggeber prüfen. Dies gilt sowohl für die Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung im Sinn des § 19 Abs. 4 als auch für die rechtswidrige Unterlassung von Meldungen.
(2) Bei Vorliegen des Verdachtes der Nichterfüllung der Meldepflicht infolge Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung (Abs. 1) oder Unterlassung der Meldung, die über die Fälle des § 22 Abs. 2 hinausgeht, ist ein Verfahren zur Berichtigung des Datenverarbeitungsregisters durchzuführen. Das Verfahren wird durch begründete Verfahrensanordnung eingeleitet, die dem meldepflichtigen Auftraggeber mit einem Auftrag zur Verbesserung (§ 20 Abs. 4) oder einer Aufforderung zur Nachmeldung (§ 17 Abs. 1) innerhalb gesetzter Frist zuzustellen ist.
(3) Wird einem im Verfahren nach Abs. 2 erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, so ist die Streichung der Meldung mit Bescheid der Datenschutzbehörde zu verfügen. Die Streichung kann sich, wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung sinnvoll und zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausreichend ist, auch nur auf Teile der Meldung beschränken.
(4) Wird einer im Verfahren nach Abs. 2 erteilten Aufforderung zur Nachmeldung nicht entsprochen und die Unterlassung einer Meldung entgegen § 17 Abs. 1 erwiesen, so ist mit Bescheid der Datenschutzbehörde der weitere Betrieb der Datenanwendung, soweit er vom Registerstand abweicht, zu untersagen und gleichzeitig Anzeige nach § 52 Abs. 2 Z 1 an die zuständige Behörde zu erstatten.
(5) Ergibt das Verfahren nach Abs. 2 alleine die Unangemessenheit oder die Nichteinhaltung von nach § 19 Abs. 1 Z 7 erklärten Datensicherheitsmaßnahmen, so ist dies mit Bescheid festzustellen und gleichzeitig eine angemessene Frist zur Herstellung ausreichender Datensicherheit zu setzen. Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist der Datenschutzbehörde die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sind diese nicht ausreichend, so ist die Streichung der Datenanwendung zu verfügen.
(6) Die Einleitung und der Stand eines Berichtigungsverfahrens nach Abs. 2 ist bei registrierten Meldungen im Datenverarbeitungsregister bis zur Einstellung oder bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 6 geeignet anzumerken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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