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DSG § 19. Unabhängigkeit, BGBl. I Nr. 24/2018, gültig von 25.05.2018 bis 28.06.2024

Artikel 2

2. Hauptstück Organe

2. Abschnitt Datenschutzbehörde

§ 19. Unabhängigkeit

(1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.

(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die

1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,

2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder

3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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