DSG § 19. Unabhängigkeit, BGBl. I Nr. 120/2017, gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018

Artikel 2

2. Hauptstück Organe

2. Abschnitt Datenschutzbehörde

§ 19. Unabhängigkeit

(1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.

(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die

1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,

2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder

3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.

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