Artikel 2
2. Hauptstück Organe
2. Abschnitt Datenschutzbehörde
§ 18. Aufnahme der Verarbeitung
(1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
1. sensible Daten enthalten oder
2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76724