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DSG § 13. Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland, BGBl. I Nr. 83/2013, gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018

Artikel 2

1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

3. Abschnitt Bildverarbeitung

§ 13. Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

(1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzbehörde (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder

2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde verbindlich.

(3) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzbehörde eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerken.

(4) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzbehörde mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.

(5) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.

(6) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht; andernfalls ist die Übermittlung oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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