Artikel 2
1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
§ 11. Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext
Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, ist, soweit es die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, eine Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO. Die dem Betriebsrat nach dem ArbVG zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
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