DSG § 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde, BGBl. I Nr. 24/2018, gültig ab 25.05.2018

Artikel 2

1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken

§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

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