KAPITEL V BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 23 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11 und 12 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden können, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. In Österreich darf der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Malta bezogen werden.
In Malta darf die Anrechnung unter Beachtung der maltesischen Vorschriften über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die maltesische Steuer erfolgen.
(3) Dividenden, die von einer in Malta ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft ausgeschüttet werden, die mindestens 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der maltesischen Gesellschaft besitzt, sind in Österreich von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
(4) Für Zwecke des Absatzes 2 gilt die maltesische Steuer als mit folgenden Beträgen erhoben:
a) bei Zinsen mit dem Satz von 5%,
b) bei Lizenzgebühren mit dem Satz von 10%,
c) bei Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 (b) (ii) mit dem Satz, der sich aus Artikel 10 Absatz 2 (b) (i) ergibt,
vom Bruttobetrag der jeweiligen Einkünfte.
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