zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
DBA Luxemburg Artikel 7, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 7

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, so hat nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, so hat nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Leitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ihren Wohnsitz hat.

(4) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen der Schiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Vertragstaaten im Gebiet des anderen Vertragstaates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schiffahrt oder Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft.

(6) Dieser Artikel ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76660