DBA Frankreich Artikel 24 GLEICHBEHANDLUNG, BGBl. Nr. 613/1994, gültig ab 01.09.1994

Artikel 24 GLEICHBEHANDLUNG

(1) Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen, dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere in Bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für natürliche Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Beiträge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die vorher in dem anderen Vertragsstaat ansässig war, zur gesetzlichen Sozialversicherung oder zu einer ergänzenden Alters oder Todfallsversicherung dieses anderen Vertragsstaates zahlt, werden in dem erstgenannten Staat steuerlich in gleicher Weise behandelt, wie die in diesem erstgenannten Staat zu gleichen Zwecken geleisteten Zahlungen.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

(7) Vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Verständigung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gelten die nach dem Recht eines Vertragsstaates zugunsten dieses Staates, seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts für andere als industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten vorgesehenen Steuerbefreiungen und -begünstigungen unter den entsprechend gleichen Bedingungen auch zugunsten des anderen Staates, dessen Gebietskörperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit gleicher oder entsprechender Tätigkeit. Dieser Absatz gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung, ausgenommen die Steuern auf Erbschaften und Schenkungen sowie die Abgaben, die als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen zu entrichten sind.

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