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DBA Frankreich Artikel 16 MITGLIEDER EINES AUFSICHTSRATS ODER VERWALTUNGSRATS, BGBl. Nr. 613/1994, gültig ab 01.09.1994

Artikel 16 MITGLIEDER EINES AUFSICHTSRATS ODER VERWALTUNGSRATS

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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