ARTIKEL V
(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen eines der Vertragstaaten (einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung eines solchen Unternehmens, eines Teilbetriebes oder eines dem Unternehmen gehörenden Vermögenswertes) unterliegen in dem anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Wenn es in diesem anderen Staat in dieser Weise gewerblich tätig ist, dürfen diese Gewinne in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.
(2) Auch der Anteil an den gewerblichen Gewinnen aus einer Personengesellschaft, der auf einen in einem der Vertragstaaten ansässigen Mitunternehmer entfällt, unterliegt in dem anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Wenn die Personengesellschaft durch eine Betriebstätte in dem anderen Staat gewerblich tätig ist, dürfen die anteiligen Gewinne dieses Mitunternehmers in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur in Höhe seines Anteils an dem auf die Betriebstätte entfallenden Gewinn. Dasselbe gilt für die Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechtes.
(3) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staat erzielen könnte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte. Diese gewerblichen Gewinne werden in der Regel unter Zugrundelegung der Spezialbilanz der Betriebstätte ermittelt. Bei Ermittlung des gewerblichen Gewinnes der Betriebstätte werden alle Ausgaben, einschließlich allgemeiner Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die berechtigterweise der Betriebstätte zuzurechnen sind.
(4) Die Steuerbehörden des steuererhebenden Staates dürfen, wenn erforderlich, in Ausführung des Absatzes 3 dieses Artikels die Buchhaltungsergebnisse für steuerliche Zwecke richtigstellen, insbesondere um Fehler und Unterlassungen zu berichtigen oder um die in den Büchern angeführten Preise oder Vergütungen auf die Werte zurückzuführen, die zwischen unabhängigen Personen üblich wären.
(5) Legt die Betriebstätte keine Buchführung vor, die ihre eigenen Geschäfte offenlegt, oder entspricht die vorgelegte Buchführung nicht den Handelsbräuchen des Staates, in dem die Betriebstätte gelegen ist, oder können die Berichtigungen, die nach Absatz 4 dieses Artikels vorgesehen sind, nicht durchgeführt werden, so können die Steuerbehörden des steuererhebenden Staates die gewerblichen Gewinne durch Anwendung solcher Hilfsmethoden auf die Geschäftstätigkeit der Betriebstätte ermitteln, die in Ausführung des Absatzes 3 dieses Artikels gerechtfertigt und angemessen erscheinen.
(6) Zur Erleichterung der Ermittlung der gewerblichen Gewinne, die einer Betriebstätte zuzurechnen sind, können sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten gemäß den Gesetzen der Vertragstaaten zum Zweck der Festlegung einheitlicher Aufteilungsregeln für diese Gewinne verständigen.
(7) Unterhält eine in Österreich ansässige Gesellschaft, deren Tätigkeit sich nicht ausschließlich oder hauptsächlich auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt, eine Betriebstätte in der Vereinigten Arabischen Republik, so dürfen alle Gewinne, die dieser Betriebstätte gemäß Absatz 3 zuzurechnen sind, der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer und den Ergänzungssteuern unterworfen werden, soweit diese Gewinne gemäß den nachfolgenden Bestimmungen als ausgeschüttet anzusehen sind:
Es wird angenommen, daß der Gesamtgewinn einer solchen Betriebstätte, der der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik auf gewerbliche Gewinne ohne Anwendung der Bestimmungen des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 14/1939 unterliegen würde, in der Vereinigten Arabischen Republik innerhalb von 60 Tagen ab dem Ende des Steuerjahres ausgeschüttet wurde. 10 v. H. dieses Gewinnes dürfen jedoch einer besonderen Rücklage zugeführt werden. Diese Rücklage muß in die Spezialbilanz aufgenommen werden, die den Steuerbehörden der Vereinigten Arabischen Republik jährlich vorgelegt wird. Beträge, die dieser Rücklage zugeführt werden, unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik nur der Steuer auf gewerbliche Gewinne. Alle Beträge, die von der vorgenannten Rücklage für andere Zwecke abgezogen werden, als für die Auffüllung von Verlusten, die aus der Tätigkeit dieser in der Vereinigten Arabischen Republik gelegenen Betriebstätte entstanden sind, gelten als in der Vereinigten Arabischen Republik ausgeschüttet und werden dort entsprechend besteuert.
(8) Die Bestimmungen des Absatzes 7 verlieren ihre Wirksamkeit, sobald in der Vereinigten Arabischen Republik Gewinne, die aus den Gewinnen einer Gesellschaft desselben Steuerjahres (und nicht aus angesammelten Rücklagen oder anderen Vermögenswerten) ausgeschüttet werden, vom Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte oder Gewinne der Gesellschaft, die der Steuer auf gewerbliche Gewinne unterliegt, nicht mehr abgezogen werden dürfen.
(9) Unter einer Gesellschaft, deren Tätigkeit im Sinne des Absatzes 7 sich nicht hauptsächlich auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt, ist eine Gesellschaft zu verstehen, deren Tätigkeit zu weniger als 90 v. H. in der Vereinigten Arabischen Republik durch eine dort gelegene Betriebstätte ausgeübt wird.
(10) Die Absätze 7 und 8 gelten auch für die Gewinnanteile, die einem Kommanditisten (sleeping partner) einer Personengesellschaft zufließen, welche einer Kommanditgesellschaft (partnership with limited liability) des Rechtes der Vereinigten Arabischen Republik entspricht.
(11) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht so auszulegen, daß einer der Vertragstaaten gehindert wird, nach diesem Abkommen eine Steuer von Einkünften (zum Beispiel von Dividenden, Zinsen, unbeweglichem Vermögen oder Lizenzgebühren), die aus Quellen in seinem Gebiet von einer im anderen Staat ansässigen Person bezogen werden, zu erheben, wenn diese Einkünfte keiner Betriebstätte im erstgenannten Staat zurechenbar sind. Wenn solche Einkünfte einer Betriebstätte zurechenbar sind, dürfen sie gemäß den Gesetzen der Vertragstaaten entweder zusammen mit oder getrennt von den gewerblichen Gewinnen der Betriebstätte besteuert werden.
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