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Nachweispflicht für das Vorliegen von Betriebsstätten liegt bei der Berufungswerberin
Wird ein Unternehmen in einem DBA-Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig, so sind die erzielten Gewinne dieser Betriebsstätte insofern zuzurechnen, als diese dem Betriebsstättenbegriff des jeweiligen DBA entspricht. Sofern ein Abgabepflichtiger daher das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland behauptet, wird es im Hinblick darauf, dass Abgabepflichtige bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung trifft, vornehmlich an ihm gelegen sein, entsprechende Nachweise für das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte zu erbringen.
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1. Der Fall
Berufungswerberin ist eine OEG, deren Tätigkeit in der wirtschaftlichen und kaufmännischen Beratung von Unternehmen im Bereich der Textilbranche besteht. Die in diesem Zusammenhang wesentliche Marktforschung betrifft überwiegend ausländische Märkte, sodass die Aufträge in fast allen Fällen von ausländischen Unternehmen erteilt werden.
In den Streitjahren 2000 und 2001 führte die Berufungswerberin zwei groß angelegte Beratungsaufträge in Ägypten und Argentinien aus, wobei die vertraglich festgelegten Leistungen vor Ort in Ägypten im Wesentlichen durch Gesellschafter 1...