BWG § 104. Änderung von Bezeichnungen, BGBl. Nr. 532/1993, gültig ab 01.01.1994

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 104. Änderung von Bezeichnungen

Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.

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