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ASoK 3, März 2015, Seite 91

Mitwirkung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Betriebsrat ist unabhängig von einem Auskunftsverlangen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu informieren

Thomas Rauch

Dem Betriebsrat ist über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, vom Arbeitgeber Auskunft zu erteilen (§ 91 Abs 1 ArbVG). Abgesehen davon hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrats monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren (§ 92 Abs 1 ArbVG). Daneben bestehen auch weitere Bestimmungen im ArbVG zu besonderen Beratungsrechten sowie zur Konkretisierung der Informationspflicht. So hat nach § 108 ArbVG der Betriebsrat weitreichende Informationsrechte zur wirtschaftlichen Lage des Betriebes einschließlich der finanziellen Situation, wobei auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Diese Verpflichtungen stehen – mit Ausnahme der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses (§ 108 Abs 3 ArbVG) – nicht unter Strafsanktion (§ 160 ArbVG). Der Betriebsrat kann jedoch auf Erteilung der Informationen (zB Vorlage des Jahresabschlusses) klagen (§ 50 Abs 2 ASGG). ...

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