Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 29038. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Unter den Titel „Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten“ regelt das ArbVG im Abschnitt 4 von § 108 bis § 112 wichtige Befugnisse des BR, die von der Übermittlung des Jahresabschlusses über die Tätigkeit im Aufsichtsrat bis zur Erhebung eines Einspruchs bei der staatlichen Wirtschaftskommission gegen wirtschaftliche Maßnahmen, die (aus der Sicht des BR) wesentliche Nachteile für die AN bewirken, reichen.
38.1. Allgemeine Informations- und Beratungsrechte nach § 108 ArbVG
Dem BR ist über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der AN des Betriebes berühren, vom AG Auskunft zu erteilen (§ 91 Abs 1 ArbVG; siehe 30.1.).
Abgesehen davon hat der AG mit dem BR mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des BR monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren (§ 92 Abs 1 ArbVG; siehe 31.1.). Daneben bestehen auch weitere Bestimmungen im ArbVG zu besonderen Beratungsrechten sowie zur Konkretisie...