BWG § 103r., BGBl. I Nr. 13/2014, gültig ab 01.03.2014

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103r.

(1) Die der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom S. 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist § 69a Abs. 6 nicht anwendbar.

(2) Die Konzession von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 erlischt mit Ablauf des , soweit diese bis zum Ablauf des keinen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.

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