BEinstG § 7q. Nebenintervention, BGBl. I Nr. 82/2005, gültig ab 01.01.2006

Artikel II

§ 7q. Nebenintervention

Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kann, wenn es eine betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.

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