BauV § 22. Allgemeines, BGBl. II Nr. 77/2014, gültig ab 01.05.2014
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
3. ABSCHNITT Persönliche Schutzausrüstung
§ 22. Allgemeines
Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
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