Handbuch Arbeitsunfall
1. Aufl. 2012
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S. 125I. Überblick
Eine strafrechtliche Haftung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen kommt einerseits in Betracht, wenn durch den Unfall ein Personenschaden entstanden ist, dh eine Person am Körper verletzt, an der Gesundheit geschädigt oder sogar getötet wurde; andererseits kann es zur Strafbarkeit führen, wenn die körperliche Sicherheit einer Person konkret gefährdet wurde. Ist durch den Unfall bloß ein Sachschaden entstanden, führt dies zu keiner strafrechtlichen Haftung, weil nach dem StGB wegen Sachbeschädigung nur derjenige zu bestrafen ist, der die Beschädigung vorsätzlich herbeiführt; dies ist bei einem Unfall gerade nicht gegeben. Geschieht ein Arbeitsunfall und entsteht dabei ein Personenschaden, ist grundsätzlich derjenige zu bestrafen, der den Unfall durch aktives Handeln oder auch durch Unterlassung einer gebotenen Handlung verursacht hat, egal ob die Person Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Die Haftung nach dem StGB ist nicht auf bestimmte Personen beschränkt. Ebenso ist unerheblich, ob die Person, die bei dem Unfall zu Schaden kommt, ein Kollege, ein Vorgesetzter oder irgendjemand sonst ist. Eine Verurteilung könnte, je nach eingetretenem Schaden und Hergang des Unfalls, wegen Fahr...