BarUV 2015 § 5., BGBl. II Nr. 247/2015, gültig ab 01.01.2016
§ 5.
Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.
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