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BarUV 2015 § 6. Sonderregelung für Onlineshops, BGBl. II Nr. 247/2015, gültig ab 01.01.2016

§ 6. Sonderregelung für Onlineshops

Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,

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bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und

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denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,

von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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