B-VG Artikel 76, BGBl. I Nr. 100/2003, gültig ab 01.01.2004

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes

Artikel 76

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

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