B-VG Artikel 59, BGBl. Nr. 1013/1994, gültig ab 01.01.1995
Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
Artikel 59
Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.
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