B-VG Artikel 59, BGBl. Nr. 1013/1994, gültig ab 01.01.1995

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 59

Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.

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