B-VG Artikel 148e, BGBl. I Nr. 5/2024, gültig ab 01.09.2025

Neuntes Hauptstück Volksanwaltschaft

Artikel 148e

Die Volksanwaltschaft hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.

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