B-KUVG Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 589/1980, zu BGBl. Nr. 200/1967), BGBl. Nr. 589/1980, gültig ab 01.01.1981

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 589/1980, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge und Zuschläge gemäß § 23 letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Art. VI Abs. 6 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge und Zuschläge aus Kalendermonaten,die vor dem liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.

(2) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 29 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen des Art. V Z 29 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

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