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B-KUVG § 292. Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025, BGBl. I Nr. 20/2025, gültig ab 31.05.2025
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 292. Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:

1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 284 Abs. 5;

2. mit die §§ 20 Abs. 2 und 2a sowie 133 samt Überschrift;

3. mit § 64 Abs. 2 und 3;

4. rückwirkend mit § 144 Abs. 1 und 1a;

5. rückwirkend mit § 263 samt Überschrift.

(2) § 263 samt Überschrift tritt mit außer Kraft.

(3) Abweichend von § 64 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.

(4) Die Neuentsendung sämtlicher Versicherungsvertreter/innen hat bis zum Ablauf des zu erfolgen. Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper beginnt mit und endet abweichend von § 137 mit .

(5) Für den Zeitraum bis ist in den Verwaltungsrat ein zusätzlicher Versicherungsvertreter/eine zusätzliche Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft mit beratender Stimme zu entsenden. Diese/r Versicherungsvertreter/in ist zugleich Mitglied der Hauptversammlung.

(6) In folgenden Angelegenheiten ist bis zum die Zustimmung der von der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft entsandten stimmberechtigten Versicherungsvertreter/innen erforderlich:

1. Abschluss von Gesamtverträgen im Sinne des sechsten Teiles des ASVG;

2. Beschlussfassung über Satzung und Krankenordnung;

3. Erlassung von Richtlinien zur Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;

4. Beschlussfassung betreffend die von der ehemaligen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründeten oder errichteten eigenen Einrichtungen oder Beteiligungen an juristischen und/oder natürlichen Personen.

Hinsichtlich der Z 1 bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind.

(7) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

– aus dem Jahr 2025bis längstens

– aus den Jahren 2026 und 2027bis längstens

bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

(8) Abweichend von § 20 Abs. 2 und 2a sind im Jahr 2025 von Personen, die eine Ergänzungszulage auf Grund des § 26 des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern die Beiträge in der Höhe der jeweils am geltenden Fassung zu leisten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Gesamteinkommens ist für den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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