FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1983, zu BGBl. Nr. 200/1967)
(1) Die Versicherungsanstalt hat eine am vorhandene gesonderte Rücklage (§ 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der vor dem geltenden Fassung) mit Ablauf des im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung der Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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