Suchen Kontrast Hilfe
B-KUVG § 17. Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger, BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.12.2000 bis 31.12.2000
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht

§ 17. Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 9) - 1. 8. 1996.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76542