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B-KUVG § 149b. Mitglieder des Beirates, BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 30.06.2000 bis 30.06.2000

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT II Aufgaben der Verwaltungskörper

§ 149b. Mitglieder des Beirates

(1) Der bei der Versicherungsanstalt errichtete Beirat besteht aus Vertretern von

1. Beziehern eines Ruhe(Versorgungs)genusses bzw. einer Pension oder einer Rente, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,

2. nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,

3. Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für einen Ruhegenuß bzw. eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.

(2) Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsanstalt als Leistungsberechtigte oder als pflichtversicherte Dienstnehmer angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 149d Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.

(3) Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.

(4) § 132 Abs. 5 Z 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und Aufenthaltskosten

1. höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß § 149a Abs. 2,

2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes (§ 158)

gebühren.

(23. Nov., Z 8 - ).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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