AVG § 35. Mutwillensstrafen, BGBl. I Nr. 137/2001, gültig ab 01.01.2002

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 35. Mutwillensstrafen

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

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