Gemeindeordnung Bgld
1. Aufl. 2023
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S. 569. Die Mitwirkung der Gemeindebürger
Die Interaktionen zwischen Gemeinde und Gemeindevolk sind nicht einseitig und nur von der Gemeindeführung gestaltbar, sondern Gemeindebürger können über direktdemokratische Instrumente unmittelbar auf das Geschehen in der Gemeinde einwirken. Während das Auskunftsrecht und Gemeindeversammlungen darauf ausgerichtet sind, den Informationsaustausch zwischen Gemeindebürgern und Gemeinde zu erleichtern, bieten die Instrumente der Volksbefragung, Bürgerinitiative, Volksabstimmung, aber auch das Petitions- und Beschwerderecht die Möglichkeit, die Vollziehung von Gemeindeangelegenheiten zu beeinflussen.
Volksbefragung, Bürgerinitiative und Volksabstimmung dürfen keinesfalls Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die mit Bescheid zu entscheiden sind, zum Gegenstand haben (§ 56 Abs 1 Bgld GemO 2003).
Bei der Durchführung von Volksbefragungen und Volksabstimmungen wirken die Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden mit, die nach der Gemeindewahlordnung seit der letzten Gemeinderatswahl im Amt sind. Die Abstimmungssprengel sind ident mit den Wahlsprengeln, die anlässlich der letzten Gemei...