AußStrG § 41. Ergänzung und Berichtigung von
Beschlüssen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt Beschlüsse
§ 41. Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.
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