VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 207h. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010
Die §§ 10 und 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft. Die §§ 23 und 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft. § 10 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem bei Gericht einlangen. § 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem liegt. § 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem liegt.
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