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AußStrG § 192. Feilbietungsbedingungen, BGBl. I Nr. 68/2008, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2008

IV. Hauptstück Beurkundungen

§ 192. Feilbietungsbedingungen

Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:

1. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;

2. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;

3. das geringste Gebot;

4. Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;

5. die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;

6. Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;

7. Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;

8. Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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