IV. Hauptstück Beurkundungen
§ 192. Feilbietungsbedingungen
Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:
1. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;
2. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
3. das geringste Gebot;
4. Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;
5. die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
6. Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;
7. Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
8. Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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