AußStrG § 180., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren

2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung

§ 180.

(1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.

(2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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