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AußStrG § 145a. Erhebungen, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018

III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren

1. Abschnitt Vorverfahren

§ 145a. Erhebungen

(1) Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

1. durch Befragung von Auskunftspersonen;

2. durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.

(2) Der Gerichtskommissär hat eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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