AußStrG § 139. Besondere Verfahrensbestimmungen, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

10. Abschnitt Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung

§ 139. Besondere Verfahrensbestimmungen

(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76533