AußStrG § 125. Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

§ 125. Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76533