Abschnitt VI Schlussbestimmungen
§ 26. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
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