AÜG § 25. Verweisungen, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig ab 01.08.2002
Abschnitt
VI Schlussbestimmungen§ 25. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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